Grundsteuererklärung

Mit Urteil vom 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Grundsteuer in ihrer bisherigen Form für grundgesetzwidrig erklärt. Die veralteten Grundstückwerte, welche bisher für die Berechnung der Einheitswerte genutzt wurden, führten dazu, dass unterschiedlich hohe Steuern für gleichartige Grundstücke festgesetzt wurden.

Ab dem 1. Januar 2025 wird die neu berechnete Grundsteuer zu zahlen sein.

Dafür hat jeder Grundstückseigentümer spätestens bis zum 31. Oktober 2022 eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für jedes zum 1. Januar 2022 im Eigentum befindliche Grundstück abzugeben. Dazu zählen bebaute und unbebaute Grundstücke, Eigentumswohnungen, Ein- und Mehrfamilien-, sowie Reihenhäuser, aber auch land- und forstwirtschaftliche Flächen.

Baden-Württemberg hat sich gegen die Anwendung des Bundesmodells entschieden. Stattdessen wird ein modifiziertes Bodenwertmodell angewandt.

Hierfür werden die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert unter entsprechender Berücksichtigung von Abschlägen multipliziert.

Für die Festsetzung der Grundsteuer sind die Gemeinden und Städte zuständig. Der errechnete Grundsteuerwert wird hierfür mit der Steuermesszahl und dem geltenden Hebesatz multipliziert.

Zur Neubewertung der Grundstücke auf den 1. Januar 2022 werden unter Anderem folgende Daten und Unterlagen benötigt:

  • Lage des Grundstücks (Gemarkung / Flur / Flurstück)
  • Eigentumsverhältnisse / MiteigentumsanteileGrundstücksfläche / Wohnfläche
  • Bodenrichtwert
  • Baujahr
  • Grundstücks- oder Gebäudeart


Gerne stehe ich Ihnen zur Seite bei der Anforderung Ihnen fehlender Unterlagen und bei der fristgerechten Abgabe Ihrer Feststellungserklärung.

Für weitere Details und bei Fragen nutzen Sie gerne mein Kontaktformular.